Ja meine Damen und Herren, herzlich willkommen zurück. Schön, dass Sie wieder reingeklickt
haben. Willkommen zum nächsten Video, diesmal ein Spezial zur digitalen Erschöpfung. Bevor
wir uns mit der digitalen Erschöpfung beschäftigen, wollen wir aber nochmal kurz wiederholen,
was es eigentlich mit dem Erschöpfungsgrundsatz auf sich hat. Vielleicht schauen Sie auch
das letzte Video nochmal an, da hatten wir über den Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht,
aber auch im Recht des Geistigen Eigentums insgesamt schon gesprochen. Um was geht es
da ganz kurz? Unsere Rechtsordnung, aber vor allem unsere Wirtschaftsordnung, basiert auf
dem Gedanken der Verkehrsfähigkeit von Gütern. Der Handel basiert darauf oder setzt voraus,
dass wir Waren austauschen können. Tauschgeschäfte von einem geht es zum anderen und entsprechend
hin und her. Diese Verkehrsfähigkeit droht natürlich jetzt unterwandert zu werden durch
das Recht des Geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht. Das Urheberrecht kann also
der Weitergabe von Waren einen Strich durch die Rechnung machen, der Möglichkeit das zu
tun, weil das Urheberrecht über das Verbreitungsrecht, §17 Absatz 1, Verbreitungsrecht, das war das
Video davor, das ist das Verbreitungsrecht, das Recht des Urhebers, die Verbreitung zu
kontrollieren, dass es da der Verkehrsfähigkeit gleichsam einen Strich durch die Rechnung
macht. Ich habe das hier auf dieser Folie mit so Blitzen symbolisiert, dingliche Beschränkungen,
urheberrechtliche Beschränkungen, die die Weitergabe einschränken, obwohl das ja eigentlich
der Eigentümer dar. Das Recht des Geistigen Eigentums löst diesen Konflikt auf, indem
es dem Eigentümer Vorrang von dem Urheber gewährt. Den Erschöpfungsgrundsatz, den haben
wir kennengelernt, §17 Absatz 2, sind das Original- oder Vervielfältigungsstücke des
Werkes mit Zustimmung, das ist das Entscheidende, des zur Verbreitung Berechtigten im EU-Gebiet
bzw. im Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, dann ist die Weitergabe, die Weiterverbreitung
zulässig, also der Eingriff in den §17 Absatz 1 wird gleichsam neutralisiert. Wir haben
auch schon gesehen, der Gedanke, der dahinter steckt, ist, dass wir den Ausgleich zu bringen
haben, einmal den Gedanken der Verkehrsfähigkeit, Handelbarkeit von Gütern, aber auch das Vergütungsinteresse
des Urhebers und hier sagt das Urheberrecht näher, du hast ja die Möglichkeit beim Erstverkauf
einen entsprechenden Erlös zu erwirtschaften und der ist dann auch hinreichend hoch hoffentlich,
damit du deine Ausgaben decken kannst bzw. dass das eben dein Vergütungsinteresse hinreichend
abdeckt und es ist dann eben nicht gerechtfertigt, nochmal abzukasieren, gleichsam bei jedem
Weiterverkauf, das sagt dann der Erschöpfungsgrundsatz, das ist möglich.
Geht übrigens auch für Software, dass Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind, wissen wir
als Sprachwerke, §2 Absatz 1 Nummer 1, aber wir haben zusätzlich Sonderbestimmungen
in den §69a fortfolgend und im §69c haben wir dann hier auch eine Bestimmung, die uns
den Erschöpfungsgrundsatz hier auch nochmal vor Augen führt, auch mit Blick auf Software,
aber das sind im Grunde keine Besonderheiten, denn auch Software ist ja urheberrechtlich
geschützt.
Unser Thema ist ja heute Spezial Digitale Erschöpfung, das Ganze ist zunächst mal zugeschnitten
auf die analoge Welt, hier ein Bild von einem Flohmarkt, der hier in Erlangen auch gelegentlich
stattfindet, wo man alte Werke, auch urheberrechtlich geschütztes Material, zum Beispiel Bücher,
die VDS, CDs etc. verkauft.
Das ist zunächst mal ein Eingriff im §17 Absatz 1, aber wegen §17 Absatz 2 ist das
erlaubt.
Und was wir heute fragen wollen ist, gilt das auch in der digitalen Welt, wenn wir unsere
Bücher nicht mehr hier am Flohmarkt, hier draußen auf dem Erlanger Großparkplatz verkaufen,
sondern wenn wir zum Beispiel eine Internetplattform haben, UseSoft, wo ich gebrauchte Software
weiterverkaufe, ob es das gibt, gebrauchte Software werden wir gleich noch anschauen,
aber vielfach werden ja Werke schon im Ausgangspunkt gar nicht mehr analog vertrieben, sondern
man bekommt gar keine physische Werkkopie, sondern nur noch eine Datei, zum Beispiel
bei Computerprogrammen.
Das gilt natürlich im Bereich der Bücher auch, auch im Bereich juristischer Monographien
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:35:49 Min
Aufnahmedatum
2020-05-26
Hochgeladen am
2020-05-26 14:46:51
Sprache
de-DE