13 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Digitale Erschöfpung) [ID:16593]
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Ja meine Damen und Herren, herzlich willkommen zurück. Schön, dass Sie wieder reingeklickt

haben. Willkommen zum nächsten Video, diesmal ein Spezial zur digitalen Erschöpfung. Bevor

wir uns mit der digitalen Erschöpfung beschäftigen, wollen wir aber nochmal kurz wiederholen,

was es eigentlich mit dem Erschöpfungsgrundsatz auf sich hat. Vielleicht schauen Sie auch

das letzte Video nochmal an, da hatten wir über den Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht,

aber auch im Recht des Geistigen Eigentums insgesamt schon gesprochen. Um was geht es

da ganz kurz? Unsere Rechtsordnung, aber vor allem unsere Wirtschaftsordnung, basiert auf

dem Gedanken der Verkehrsfähigkeit von Gütern. Der Handel basiert darauf oder setzt voraus,

dass wir Waren austauschen können. Tauschgeschäfte von einem geht es zum anderen und entsprechend

hin und her. Diese Verkehrsfähigkeit droht natürlich jetzt unterwandert zu werden durch

das Recht des Geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht. Das Urheberrecht kann also

der Weitergabe von Waren einen Strich durch die Rechnung machen, der Möglichkeit das zu

tun, weil das Urheberrecht über das Verbreitungsrecht, §17 Absatz 1, Verbreitungsrecht, das war das

Video davor, das ist das Verbreitungsrecht, das Recht des Urhebers, die Verbreitung zu

kontrollieren, dass es da der Verkehrsfähigkeit gleichsam einen Strich durch die Rechnung

macht. Ich habe das hier auf dieser Folie mit so Blitzen symbolisiert, dingliche Beschränkungen,

urheberrechtliche Beschränkungen, die die Weitergabe einschränken, obwohl das ja eigentlich

der Eigentümer dar. Das Recht des Geistigen Eigentums löst diesen Konflikt auf, indem

es dem Eigentümer Vorrang von dem Urheber gewährt. Den Erschöpfungsgrundsatz, den haben

wir kennengelernt, §17 Absatz 2, sind das Original- oder Vervielfältigungsstücke des

Werkes mit Zustimmung, das ist das Entscheidende, des zur Verbreitung Berechtigten im EU-Gebiet

bzw. im Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, dann ist die Weitergabe, die Weiterverbreitung

zulässig, also der Eingriff in den §17 Absatz 1 wird gleichsam neutralisiert. Wir haben

auch schon gesehen, der Gedanke, der dahinter steckt, ist, dass wir den Ausgleich zu bringen

haben, einmal den Gedanken der Verkehrsfähigkeit, Handelbarkeit von Gütern, aber auch das Vergütungsinteresse

des Urhebers und hier sagt das Urheberrecht näher, du hast ja die Möglichkeit beim Erstverkauf

einen entsprechenden Erlös zu erwirtschaften und der ist dann auch hinreichend hoch hoffentlich,

damit du deine Ausgaben decken kannst bzw. dass das eben dein Vergütungsinteresse hinreichend

abdeckt und es ist dann eben nicht gerechtfertigt, nochmal abzukasieren, gleichsam bei jedem

Weiterverkauf, das sagt dann der Erschöpfungsgrundsatz, das ist möglich.

Geht übrigens auch für Software, dass Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind, wissen wir

als Sprachwerke, §2 Absatz 1 Nummer 1, aber wir haben zusätzlich Sonderbestimmungen

in den §69a fortfolgend und im §69c haben wir dann hier auch eine Bestimmung, die uns

den Erschöpfungsgrundsatz hier auch nochmal vor Augen führt, auch mit Blick auf Software,

aber das sind im Grunde keine Besonderheiten, denn auch Software ist ja urheberrechtlich

geschützt.

Unser Thema ist ja heute Spezial Digitale Erschöpfung, das Ganze ist zunächst mal zugeschnitten

auf die analoge Welt, hier ein Bild von einem Flohmarkt, der hier in Erlangen auch gelegentlich

stattfindet, wo man alte Werke, auch urheberrechtlich geschütztes Material, zum Beispiel Bücher,

die VDS, CDs etc. verkauft.

Das ist zunächst mal ein Eingriff im §17 Absatz 1, aber wegen §17 Absatz 2 ist das

erlaubt.

Und was wir heute fragen wollen ist, gilt das auch in der digitalen Welt, wenn wir unsere

Bücher nicht mehr hier am Flohmarkt, hier draußen auf dem Erlanger Großparkplatz verkaufen,

sondern wenn wir zum Beispiel eine Internetplattform haben, UseSoft, wo ich gebrauchte Software

weiterverkaufe, ob es das gibt, gebrauchte Software werden wir gleich noch anschauen,

aber vielfach werden ja Werke schon im Ausgangspunkt gar nicht mehr analog vertrieben, sondern

man bekommt gar keine physische Werkkopie, sondern nur noch eine Datei, zum Beispiel

bei Computerprogrammen.

Das gilt natürlich im Bereich der Bücher auch, auch im Bereich juristischer Monographien

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:35:49 Min

Aufnahmedatum

2020-05-26

Hochgeladen am

2020-05-26 14:46:51

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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